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Senkung der Mehrwertsteuer: Diese Auswirkungen gilt es bei Projekten in Planung und Umsetzung zu beachten

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Diese Fragen sollten Sie sich in Ihrem Projekt stellen:

  • Welche Höhe trifft auf die Steuersatzänderung zu?
  • Wann tritt die Änderung in Kraft?
  • Wann wurde die Leistung vollständig erbracht?
  • Welche Teilleistungen wurden wurden vertraglich vereinbart?
  • Welche Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen sind bereits erfolgt?

Festlegung des anwendbaren Steuersatzes

Entscheidend für die Entstehung der Umsatzsteuer (und damit Steuersatz) ist der Zeitpunkt der Erbringung und Abnahme der vollständigen Leistung. Die Beantwortung folgender Fragen ist entscheidend: Welche Leistung ist tatsächlich erbracht worden? Wann ist sie ausgeführt worden?

Bei jeder Eingangsleistung ist zu prüfen, welcher Steuersatz zutreffend ist. Insbesondere bei Rechnungen über bereits erbrachte Leistungen, Anzahlungsrechnungen und Rechnungen über Teilleistungen.

Lieferung von Waren
Zeitpunkt der Ausführung der Warenlieferung

Werkverträge/Werklieferungen
Zeitpunkt der Schlussabnahme des Werks

Dienstleistung
Zeitraum, in dem Dienstleistung ausgeführt wurde

Das gilt es bei Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung zu beachten:

Vertraglich vereinbarte Teilleistungen
Teilschlussrechnungen sind für Teilleistungen möglich. Diese Teilleistungen, z.B. für einzelne Bauabschnitte, sind mit dem jeweils gültigen Steuersatz abrechenbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Teilleistung stellt einen wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Teil einer Werklieferung dar. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren bei Vertragsschließung, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespalten werden soll. Die Abnahme und Abrechnung erfolgt gesondert. Die einzelnen Teilleistungen werden in der Schlussrechnung je nach Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgeteilt und mit dem jeweils geltenden Steuersatz aufgeführt.

Es gilt zu beachten: Mit einer Teilabnahme nach VOB tritt die Gewährleistung samt aller damit verbundenen Fristen sowie Fälligkeit der Vergütung für die von der Abnahme betroffenen Leistungen in Kraft.

Vorsteuerabzug
Die Umsatzsteuer in einer Prüfrechnung ist neu zu berechnen, wenn die Abschlagsrechnung vor dem Stichtag der Umsatzsteuerung erstellt wurde, die Zahlung aber erst nach dem Stichtag 01. Juli 2020 erfolgen wird.

Vorausrechnungen & Abschlagsrechnungen
Der geltende Steuersatz ergibt sich aus dem Zahlungsdatum.

Anzahlungsleistung & Vorauszahlungsleistung
Bei Leistung einer Vorauszahlung wird der maßgebliche Steuersatz durch den erwarteten Zeitpunkt der Leistungsausführung bestimmt. Es gilt die Frage: Welcher Steuersatz wird bei Leistungserbringung anzuwenden sein?

Bei bereits gestellte Anzahlungs-/Vorauszahlungsrechnungen mit 19 % Umsatzsteuer ist aktuell keine Rechnungskorrektur durchführen. Die Korrektur erfolgt im Rahmen der Schlussrechnung (Anpassung des neuen Steuersatzes).

Schlussrechnungen
Die Umsatzsteuer entsteht mit der Erbringung der vollständigen Leistung. Für den Steuersatz in der Rechnung ist es entscheidend, wann die Leistung vollständig erbracht und abgenommen wurde.

Die enthaltenen Informationen in diesem Beitrag dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar.

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